712m Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Soweit das Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Eigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung (Art. 712m Abs. 2 ZGB). Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist immer dann mangelhaft, wenn er das Gesetz oder die Statuten verletzt (Art. 75 ZGB). Unter Statuten ist im Stockwerkeigentum die gesamte Gemeinschaftsordnung zu verstehen, d.h. der Begründungsakt, das Reglement, die Hausordnung, die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung etc. (WERMELINGER AMÉDÉO, in: Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, Art.