3.4.1.1. Gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB hat die Gemeinschaft für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil. Materiell wird eine unbezahlte Beitragsforderung gemäss Art. 712h ZGB vorausgesetzt, die entweder ein Deckungsbeitrag oder eine Vorschussleistung sein kann (WERMELINGER/WERMELINGER, in: Das Stockwerkeigentum, Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 712i ZGB). Die Stockwerkeigentümerversammlung hat jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen (Art. 712m Abs. 1 Ziff.