3.3. Der Berufung lässt sich entnehmen, dass der Beklagte im Wesentlichen rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von korrekten Jahresrechnungen ausgegangen. Damit ist klar, dass er die vorinstanzliche Erwägung zur "Pfandberechtigung" beanstandet. Es wird von ihm aber nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, inwiefern die massgeblichen Kostenabrechnungen (Gesuchsbeilagen 11 und 27), welche Grundlage für das Gesuch vom 12. Juni 2023 und die Gutheissung desselben (angefochtener Entscheid E. 6.2) bildeten, nicht korrekt sein sollen bzw. auf welche Beträge die Kostenabrechnungen bei nach Ansicht des Beklagten korrekter Vorgehensweise lauten sollten.