mungen seien aus den ebenfalls verurkundeten Verwaltungsverträgen ersichtlich. Die Pfandberechtigung erscheine somit gestützt auf die eingereichten Unterlagen weder als ausgeschlossen noch als höchst unwahrscheinlich und somit als glaubhaft. Daran änderten auch die umfangreichen Ausführungen des Beklagten, welcher bereits die Baubewilligung -5- der Gemeinde R._____ aus dem Jahr 1999 anzweifle, nichts. Die vorläufige Eintragung des Stockwerkeigentümerpfandrechtes könne erfolgen (angefochtener Entscheid E. 6.2).