2. Die Vorinstanz erwog, die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts sei zu verfügen, wenn der Anspruch glaubhaft gemacht werde. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürften dabei nicht allzu hoch angesetzt werden. Eine Verweigerung der vorläufigen Eintragung solle nur erfolgen, wenn der Bestand des geltend gemachten dinglichen Rechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich sei (angefochtener Entscheid E. 6.1). Der Antrag der Klägerin sei genügend substanziert und in der Höhe der Pfandsummen und in Bezug auf die Daten nachvollziehbar. Die Jahresrechnungen und die Protokolle der Stockwerkeigentümerversammlungen seien verurkundet worden. Die Fälligkeits- resp. Verzugsbestim-