2.7. Am 19. und 29. Dezember 2023 reichte der Beklagte weitere Eingaben ein. Er stellte mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 den zusätzlichen Antrag, "[d]ie Staatsanwaltschaft Aargau sei zu verpflichten, den übergeordneten bzw. bewiesenen Missbrauch in der Arealüberbauung D._____ zu untersuchen und Anklage zu erheben. Dies ist eine äusserst einfache Arbeit weil der Gesuchsgegner sämtliche Unregelmässigkeiten mit Belegen geschmückt hat". Das Obergericht zieht in Erwägung: