2.3. Mit Berufungsantwort vom 9. November 2023 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten. 2.4. Am 30. November 2023 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. Er stellte den zusätzlichen Antrag, "Traktandum No 17 der ausserordentlichen Eigentümerversammlung der STWEG A._____ R._____ vom 31.3.2023 sei als nichtig zu erklären". 2.5. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 beantragte der Beklagte sodann: