1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 13. September 2023 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8-