In Gutheissung der Berufung ist deshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG abzuweisen. Die superprovisorisch angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung fällt mit diesem Entscheid dahin. 4. Bei diesem Ausgang hat der Kläger die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen.