erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung, vorläufig ein (Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Das Gericht hat das Betreibungsverfahren so lange laufen zu lassen, bis der Gläubiger durch dieses selbst Sicherheit für seine Forderung erhält, d.h. in der Spezialexekution bis zur Pfändung (Urteil des Bundesgerichts 4A_580/2019 vom 16. April 2020 E. 3.3; BANGERT, a.a.O., N. 22 zu Art. 85a SchKG; DO- MINIK VOCK/MARTINA AEPLI-WIRZ, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl.