Die vorläufige Einstellung der Betreibung solle nicht dazu dienen, dass die im Interesse der Gläubigerin erforderlichen Sicherheitsmassnahmen unterblieben. Die relevante Pfändungsankündigung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Demnach sei die Betreibung antragsgemäss fortzuführen.