2.4. Dem hielt die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 (S. 1 und S. 7 Rz. 18) entgegen, dass gemäss Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in der Betreibung auf Pfändung die Einstellung nur nach Vollzug der Pfändung vor der Verwertung bzw. Verteilung zulässig sei. Im vorliegenden Fall sei die Pfändung noch nicht vollzogen worden. Damit habe die Vorinstanz Recht verletzt, indem sie die Betreibung voreilig noch vor dem Vollzug der Pfändung eingestellt habe. Dies sei unzulässig. Die vorläufige Einstellung der Betreibung solle nicht dazu dienen, dass die im Interesse der Gläubigerin erforderlichen Sicherheitsmassnahmen unterblieben.