2.3. Der Kläger bringt in seiner Berufungsantwort (Rz. 21 ff.) dazu lediglich vor, die Ausführungen der Beklagten seien nicht stichhaltig. Die Frage einer Pfändungsurkunde sei vorliegend irrelevant. Nach Art. 85 Abs. 2 SchKG stelle das Gericht die Betreibung vorläufig ein, wenn ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheine. Vor der Vorinstanz habe der Kläger in Form von Urkunden den Nachweis erbracht, dass die Forderung der Beklagten getilgt sei. Damit bestehe kein Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger mehr. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Feststellungsklage nach Art.