2.2. Die Beklagte macht in ihrer Berufung (Rz. 7, 8 und 14) insbesondere geltend, ein "Betreibungsstopp" noch vor der Pfändung sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gesetzeswidrig. Je nach Verfahrensstand könne die Wirkung der vorläufigen Einstellung der Betreibung daher nur darin bestehen, die Verwertung bereits gepfändeter Vermögensgegenstände oder die Verteilung des dabei erzielten Erlöses zu verhindern. Eine Pfändungsurkunde finde sich in den Akten nicht. Die von der Vorinstanz voreilig noch vor der Pfändung eingestellte Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ sei deshalb umgehend fortzusetzen.