Demnach sei die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 43'399.10 am 25. Oktober 2022 getilgt worden. Die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (OZ.2023.4) des Klägers erscheine somit als sehr wahrscheinlich begründet, weshalb die Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vorläufig einzustellen sei.