Gemäss dem klaren Wortlaut der Erklärung sei die Bezeichnung der Zahlstelle unwiderruflich und falle deshalb mit der Kündigung des Mandatsverhältnisses nicht dahin. Da die Unwiderruflichkeit explizit vereinbart worden sei, habe die Beklagte die Bezeichnung der C._____ GmbH als Zahlstelle nicht einseitig widerrufen können. Die Rückzahlung der Kostenvorschüsse sei im Zusammenhang mit dem zwischen der Beklagten und der B._____ SA geschlossenen Vergleich gestanden, weshalb sich der Kläger durch Rückzahlung der Kostenvorschüsse an die Zahlstelle (C._____ GmbH) habe befreien können. Demnach sei die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 43'399.10 am 25. Oktober 2022 getilgt worden.