über die Kontoverbindung der C._____ GmbH (der Rechtsvertretung der Beklagten in den vor dem Bezirksgericht Bremgarten vergleichsweise erledigten Verfahren VZ.2020.38, VZ.2020.39 und VZ.2021.36) abgewickelt werden sollten. Diese Erklärung sei als Bezeichnung einer Zahlstelle zu qualifizieren. Entsprechend sei der Erklärung zu entnehmen, dass jeder, dem diese Erklärung mitgeteilt worden sei, einzig an die Kontoverbindung der C._____ GmbH freiwerdend Zahlung leisten könne. Gemäss dem klaren Wortlaut der Erklärung sei die Bezeichnung der Zahlstelle unwiderruflich und falle deshalb mit der Kündigung des Mandatsverhältnisses nicht dahin.