2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die Beklagte habe am 29. November 2021 eine "unwiderrufliche Erklärung betreffend Abwicklungskonto" unterschrieben, worin sie unwiderruflich erklärt habe, dass sämtliche Zahlungen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen ihr und der B._____ SA noch abzuschliessenden Vergleich (im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrags vom 28. Juni 2017) -5-