2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners." -4- 3.2. Der Kläger beantragte mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2023: " 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 6. November 2023 Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: