2. Es sei die Verfügung vom 27. März 2023 bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 superprovisorisch aufzuheben und das Regionale Betreibungsamt Q._____ anzuweisen, die Betreibung Nr. xxx gegen den Gesuchsteller unverzüglich fortzusetzen und die Pfändung gemäss Pfändungsankündigung vom 9. März 2023 zu vollziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers." 2.5. Auf die mit Eingabe vom 3. April 2023 gegen die superprovisorische Verfügung vom 27. März 2023 erhobene Berufung der Beklagten trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid ZSU.2023.68 vom 5. Juni 2023 nicht ein.