2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau eröffnete in der Folge das summarische Verfahren SZ.2023.33 betreffend vorläufige Einstellung der Betreibung und das ordentliche Verfahren OZ.2023.4 betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. 2.3. Auf Gesuch des Klägers vom 23. März 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Regionale Betreibungsamt Q._____ mit Verfügung vom 27. März 2023 superprovisorisch an, die Betreibung Nr. xxx gegen den Kläger vorläufig einzustellen. 2.4. Die Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 30. März 2023: " 1. Es sei das Gesuch vollumfänglich abzuweisen. -3-