2. 2.1. Am 3. März 2023 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Aarau eine Klage ein mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von Fr. 43'399.10 nebst Zins zu 5 % seit 14.11.2022 (Betreibungsamt Q._____ Nr. xxx) nicht besteht. 2. Die Betreibung sei vorläufig einzustellen (Art. 85a Abs. 2 SchKG). 3. Die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ sei aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."