10.2. Der Beklagte obsiegt vorliegend einzig hinsichtlich der Reduktion des Unterhaltsbeitrags für die Phase 4 (August 2022) auf Fr. 1'742.00 und unterliegt somit überwiegend mit seiner Berufung. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; E. 10.1 hiervor). Zudem hat er der Klägerin deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'270.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutz-/Präliminarverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit.