kosten bei einem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Schei- dungs-/Trennungsverfahren grundsätzlich den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen, so dass der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a ZPO) noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorgeworfen werden kann. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, vermag daran auch der Verweis des Beklagten auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 139 III 358) nichts zu ändern, da es vorliegend nicht um einen Klagerückzug geht. Die Berufung geht deshalb in diesem Punkt fehl.