106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, unter anderem "in familienrechtlichen Verfahren" (lit. c). Nach konstanter Praxis des Obergerichts zu den eherechtlichen Verfahren (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2022 [ZSU.2022.196], E. 6) gestattet diese Sonderbestimmung es dem Richter, den Besonderheiten eherechtlicher Prozesse Rechnung zu tragen, da diesen in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Demnach sind die Gerichts- - 23 -