8.2. Die Klägerin bringt demgegenüber vor (Ziff. 20 der Berufungsantwort), der Beklagte verkenne, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid die Kostenverteilung bei Rückzug einer Scheidungsklage zu beurteilen gehabt habe, und dass es nur in solchen Fällen ausnahmsweise gerechtfertigt sein könne, die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verlegen. Eine Analogie zum vorliegenden vorsorglichen Massnahmenverfahren sei nicht möglich. Stattdessen seien die Kosten gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten von den Parteien selbst zu tragen.