8. 8.1. Schliesslich rügt der Beklagte (Ziff. 17 der Berufung), die Vorinstanz habe die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fälschlicherweise und ohne Begründung hälftig geteilt und wettgeschlagen. Bei Art. 107 Abs. 1 ZPO handle es sich um eine "Kann-Bestimmung", wobei zu beachten sei, dass Art. 106 ZPO bei der Kostenverlegung im familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm bleibe. Das Bundesgericht habe hierzu im BGE 139 III 358 festgehalten, die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, rechtfertige kein Abrücken von der Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO.