7.3. Die Festsetzung des ehelichen Unterhalts entzieht sich wie diejenige des nachehelichen einer exakten mathematischen Berechnung, was daran liegt, dass schon die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge ihrerseits gerundete oder geschätzte Teilbeträge enthalten und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis von letztlich ungenauen Zahlen kein genaues Ergebnis liefern kann (vgl. BGE 5A_310/2010; 5A_327/2010 E. 2.2; 5A_615/2009 E. 6.3 und 6.5). Es ist deshalb im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht angezeigt, die von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge um jeweils rund Fr. 20.00 zu reduzieren (Phasen 5 und 6).