7.2.3. Für die (neue) Phase 6 (ab Januar 2023) ergibt sich: Bei einem Existenzminimum des Beklagten von Fr. 4'149.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 2'045.00; Krankenkasse Fr. 434.00; Gesundheitskosten Fr. 105.00; Versicherungspauschale Fr. 65.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00), einem Steuerbetrag von Fr. 1'900.00 (E. 6.2.2.2 hiervor) und einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'737.50 verblieben dem Beklagten von seinem Einkommen von Fr. 11'850.00 (E. 5.4.3.3 hiervor; festes Nettoeinkommen von Fr. 11'850.00 [inkl. Repräsentationsspesen] ohne Bonus) Fr. 4'064.00. Dieser Betrag unterschreitet den von Fr. 4'109.00, der dem Beklagten zur Gewährleistung