7.2.2. In der Phase 5 (1. September bis 31. Dezember 2022) verbleiben dem Beklagten bei einem Existenzminimum von Fr. 4'149.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 2'045.00; Krankenkasse Fr. 434.00; Gesundheitskosten Fr. 105.00; Versicherungspauschale Fr. 65.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00) (angefochtener Entscheid E. 9.2), einem Steuerbetrag von Fr. 600.00 (E. 6.2.2.2 hiervor) und einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'716.00 von seinem Einkommen von Fr. 11'976.00 (E. 5.4.3.2 hiervor) Fr. 5'511.00, d.h. mehr als die zur Gewährleistung der ehelichen Lebenshaltung erforderlichen Fr. 4'109.00.