7.2. 7.2.1. In der Phase 4 (August 2022) verbleiben dem Beklagten bei einem Existenzminimum von Fr. 4'149.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 2'045.00; Krankenkasse Fr. 434.00; Gesundheitskosten Fr. 105.00; Versicherungspauschale Fr. 65.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00) (angefochtener Entscheid E. 9.2), einem Steuerbetrag von Fr. 600.00 (E. 6.2.2.2 hiervor) und einem Unterhaltsbeitrag - 21 - von Fr. 1'742.00 von seinem Einkommen von Fr. 11'976.00 (E. 5.4.3.2 hiervor) Fr. 5'485.00, d.h. mehr als die zur Gewährleistung der ehelichen Lebenshaltung erforderlichen Fr. 4'109.00.