7.1.2. Bei einem Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'402.00 (Grundbetrag Fr. 850.00; Wohnkosten Fr. 620.00; Krankenkasse Fr. 394.00; Gesundheitskosten Fr. 173.00; Versicherungspauschale Fr. 65.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00) (angefochtener Entscheid E. 9.1.), einem Steuerbetrag von Fr. 1'000.00 (E. 6.1.2.3 hiervor) und einem Überschussanteil von Fr. 4'109.00 (zur Gewährleistung der Lebenshaltung während der Zeit des Zusammenlebens [angefochtener Entscheid E. 9.3]) sowie einem Einkommen von Fr. 5'795.00 (E. 5.3 hiervor) ergibt sich für die Phase 5 (1. September bis 31. Dezember 2022) ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'716.00.