Arbeitswegkosten Fr. 80.00) (angefochtener Entscheid E. 9.1.), einem Steuerbetrag von Fr. 1'000.00 (E. 6.1.2.3 hiervor) und einem Überschussanteil von Fr. 4'109.00 (zur Gewährleistung der Lebenshaltung während der Zeit des Zusammenlebens [angefochtener Entscheid E. 9.3]) sowie einem Einkommen von Fr. 5'795.00 (E. 5.2 hiervor) ergibt sich für die Phase 4 (August 2022) ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'496.00. Da der Beklagte im Eventualstandpunkt für die Phase 4 jedoch eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 1'742.00 beantragt (vgl. Antrag 2/3 a der Berufung), kann der Klägerin keinen tieferen Unterhalt als solchen zugesprochen werden (Art. 58 Abs. 1 ZPO).