7. 7.1. 7.1.1. Bei einem Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'182.00 (Grundbetrag Fr. 850.00; Wohnkosten Fr. 620.00; Krankenkasse Fr. 394.00; Gesundheitskosten Fr. 173.00; Versicherungspauschale Fr. 65.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00) (angefochtener Entscheid E. 9.1.), einem Steuerbetrag von Fr. 1'000.00 (E. 6.1.2.3 hiervor) und einem Überschussanteil von Fr. 4'109.00 (zur Gewährleistung der Lebenshaltung während der Zeit des Zusammenlebens [angefochtener Entscheid E. 9.3]) sowie einem Einkommen von Fr. 5'795.00 (E. 5.2 hiervor) ergibt sich für die Phase 4 (August 2022) ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'496.00.