6.2.2. 6.2.2.1. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 9) geltend, es sei bei ihm anstelle der von der Vorinstanz mit Fr. 1'700.00 berücksichtigten Steuerlast von einer solchen von Fr. 2'200.00 auszugehen. Die Klägerin hält entgegen, die Steuern für 2022 beliefen sich auf Fr. 1'145.00 pro Monat (Berufungsantwort S. 11)