6.2. 6.2.1. Entgegen der Klägerin (Berufungsantwort S. 21 f.) sind die von der Vorinstanz beim Beklagten berücksichtigten tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 2'045.00 nicht unangemessen. Es kann dafür auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 9.2) verwiesen werden, wonach vorliegend nicht mehr von "durchschnittlichen" Verhältnissen gesprochen werden kann und die Klägerin mit ihrem Partner in einem Einfamilienhaus lebt. Ergänzend ist anzufügen, dass diese Liegenschaft immerhin einen steuerlichen Eigenmietwert von Fr. 24'525.00 aufweist (vgl. Gesuchsbeilage 25).