Fr. 136.00) geltend. Zum aus Ziffer I der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) abgeleiteten Einwand des Beklagten in der Stellungnahme (act. 47), der Strom sei im Grundbetrag enthalten und die eheliche Liegenschaft werde mit Gas beheizt, meinte die Klägerin in der Replik (act. 65), der Strom werde auch für die Warmwasseraufbereitung bzw. den Boiler benötigt, die Umwälzpumpe wie die Lüftung benötigten auch Strom.