Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Berufung legte der Beklagte dar, dass diesen Spesen effektive Auslagen gegenüberstehen, weshalb sie als Lohnbestandteil zu berücksichtigen sind (E. 5.4.2 hiervor) und von der Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen wurden. Folglich erhöht sich das für die Unterhaltsberechnung massgebliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten in den Phasen 4 und 5 (1. August 2022 bis 31. Dezember 2022) auf rund Fr. 11'976.00.