Bei der Ermittlung des Einkommens des Beklagten sind ferner die Pau- schal- bzw. Repräsentationsspesen (vgl. Lohnausweise Ziff. 13.2.1) zu berücksichtigen (Ziff. 13.3 der Berufungsantwort). Gemäss den Lohnausweisen für das Jahr 2021 und gemäss dem Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2021 werden dem Beklagten pauschale Repräsentationsspesen von Fr. 6'000 pro Jahr ausbezahlt. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Berufung legte der Beklagte dar, dass diesen Spesen effektive Auslagen gegenüberstehen, weshalb sie als Lohnbestandteil zu berücksichtigen sind (E. 5.4.2 hiervor) und von der Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen wurden.