13.3), der Beklagte "behaupte in seiner Berufungsschrift zu Recht auch gar nicht, dass er die angerechnete Erfolgsbeteiligung von CHF 12'500.00 nicht erhalten würde" äussert sich der Beklagte nicht. Der Beklagte hat nicht bestritten, auf den 1. Januar 2023 zum "[…]" befördert worden zu sein (E. 5.4.3.1 hiervor), was gemäss dem Arbeitsvertrag "bei entsprechender Leistung und Zielfunktion" erfolgte. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die für eine Bonusauszahlung erforderlichen Zielleistungen erbracht hat.