Der Beklagte rügt in allgemeiner Weise, der Bonus könne "nicht als gesichert gelten", weshalb er nicht an sein Einkommen anzurechnen sei (Ziff. 13 der Berufung; E. 5.1.2 hiervor). Er macht aber in der Berufung vom 27. Januar 2023 keinerlei Angaben über den ihm im Jahr 2022 tatsächlich ausgerichteten Bonus und behauptet auch nicht, es sei kein solcher ausbezahlt worden. Auch zum Vorbringen der Klägerin in der Berufungsantwort (Ziff. 13.3), der Beklagte "behaupte in seiner Berufungsschrift zu Recht auch gar nicht, dass er die angerechnete Erfolgsbeteiligung von CHF 12'500.00 nicht erhalten würde" äussert sich der Beklagte nicht.