Den Lohnausweisen (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 28. März 2022) ist zu entnehmen, dass dem Beklagten im Jahr 2021 ein Bonus von Fr. 12'500.00 ausbezahlt wurde. Unter Berücksichtigung dieses Bonus rechnete die Vorinstanz dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 11'476.00 an (E. 5.1.1 hiervor).