5.4.3.2. Die Vorinstanz (E. 8.3) stützte sich bei der Ermittlung des Einkommens des Beklagten auf die Lohnausweise für das Jahr 2021 sowie auf den Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2021, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Wie die Vorinstanz feststellte, hat der Beklagte gemäss dem Arbeitsvertrag (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 28. März 2022) einen vertraglichen Anspruch auf eine jährliche Erfolgsbeteiligung von Fr. 15'000.00 bei 100 % Zielerreichung. Den Lohnausweisen (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 28. März 2022) ist zu entnehmen, dass dem Beklagten im Jahr 2021 ein Bonus von Fr. 12'500.00 ausbezahlt wurde.