5.4.3. 5.4.3.1. Vorab gilt festzuhalten, dass die Klägerin in der Berufungsantwort (Ziff. 13.2) vorbringt, der Beklagte sei seit dem 1. Januar 2023 zum "[…]" befördert worden und er erziele entsprechend ein höheres Einkommen. Der Beklagte bestreitet diese Behauptung nicht und es kann ohne weitere Beweiserhebung darauf abgestellt werden (BGE 4A_747/2012 E. 3.3). Im Folgenden ist für die Ermittlung des Einkommens des Beklagten entsprechend zwischen der Zeitperiode vom 1. August bis 31. Dezember 2022 (Phasen 4 und 5) und der Zeitperiode ab 1. Januar 2023 (neue Phase 6) zu unterscheiden.