In einem solchen Fall ist der unterhaltspflichtige Ehegatte im Eheschutz- oder Massnahmenentscheid zu verpflichten, sich beim anderen Ehegatten unaufgefordert über den jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihm nach Auszahlung einen Anteil davon zu überweisen (vgl. Entscheid des Obergerichts V., 5. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 [ZSU.2021.174], E. 7.2.2.). Spesen werden weggelassen, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen ersetzen, und hinzugezählt, falls sie versteckten Lohn darstellen, wie das bei pauschalen Repräsentationsspesen häufig vorkommt. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, - 16 -