In der Höhe oder Häufigkeit stark variierend Bonuszahlungen oder Gratifikationen, etwa weil sie von der persönlichen Zielerreichung sowie vom Geschäftsergebnis abhängig sind, sind entweder mit einem durchschnittlichen Wert zu berücksichtigen oder vom Einkommen auszuklammern. In einem solchen Fall ist der unterhaltspflichtige Ehegatte im Eheschutz- oder Massnahmenentscheid zu verpflichten, sich beim anderen Ehegatten unaufgefordert über den jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihm nach Auszahlung einen Anteil davon zu überweisen (vgl. Entscheid des Obergerichts V., 5. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 [ZSU.2021.174], E. 7.2.2.).