Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, regelmässig ausbezahlte Gratifikationen und Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenspesen, Trinkgelder und Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (BGE 5A_686/2010 E. 2.3 und E. 2.5). In der Höhe oder Häufigkeit stark variierend Bonuszahlungen oder Gratifikationen, etwa weil sie von der persönlichen Zielerreichung sowie vom Geschäftsergebnis abhängig sind, sind entweder mit einem durchschnittlichen Wert zu berücksichtigen oder vom Einkommen auszuklammern.