5.4.2. Bei unselbstständig Erwerbstätigen besteht das für die Berechnung der ehelichen Unterhaltsbeiträge massgebliche Einkommen aus dem monatlichen Nettolohn gemäss Lohnausweis inkl. anteilsmässiger Anrechnung des 13. Monatslohns (vgl. BGE 5A_686/2010 E. 2.5). Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, regelmässig ausbezahlte Gratifikationen und Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenspesen, Trinkgelder und Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (BGE 5A_686/2010 E. 2.3 und E. 2.5).