5.3.2.4. Aus den bereits in E. 5.2. hiervor genannten Gründen ist der Klägerin auch für die Zeit ab 1. September 2022 ihr früherer, an der bisherigen Stelle erzielter Verdienst von Fr. 5'795.00 anzurechnen. 5.4. 5.4.1. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz das Einkommen des Beklagten korrekt berechnete.