5.3.2.3. Zum Anderen bringt der Beklagte vor, es sei alternativ auf das bisherige Einkommen der Klägerin von Fr. 5'795.00 abzustellen, was einen Unterhaltsanspruch von Fr. 1'466.00 ergebe (Ziff. 15 der Berufung; E. 5.1.2 hiervor). Bereits anlässlich der Hauptverhandlung machte er geltend, der Klägerin sei anzurechnen, was sie bisher verdient habe (act. 67). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (E. 8.2) beantragte der Beklagte damit im erstinstanzlichen Verfahren die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Klägerin in der Höhe des bisherigen in der Phase 5, weshalb dieses Vorbringen im Berufungsverfahren novenrechtlich zulässig ist.